Als Fotorecht beschäftigt sich die sich mit der Aufnahme, Gestaltung und Verwertung von Fotografien. Es regelt auch das Verhältnis zwischen Bildanbieter und Bildverwerter. Darüber hinaus befasst es sich mit den Rechten an den fotografierten Motiven, die ihrerseits durch Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte geschützt sein können, sowie mit Fragen des Hausrechts.

Wesentliche Bestandteile des Fotorechts ist das Recht am eigenen Bild (auch Bildnisrecht genannt, §§ 22, 23 KUG) sowie das Urheber- und Leistungsschutzrecht an Fotografien (Lichtbilder und Lichtbildwerke).

Hinweis

Die folgenden Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und stellen auch keine Rechtsberatung da. Sie dienen lediglich als erste Hinweise zum Thema Fotorecht. Für die Richtigkeit des Inhalts wird keine Haftung übernommen.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im Zweifel gilt sie als erteilt durch schlüssiges Handeln, beispielsweise das bewusste Posen vor der Kamera oder die Entgegennahme einer Entlohnung. Erteilt werden kann die Erlaubnis nur durch den Abgebildeten selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder bei einem Verstorbenen durch die Angehörigen (bis zu 10 Jahren nach seinem Tod). Ausgenommen von dieser Regelung sind Bildnisse von höherem Interesse der Kunst, aus dem Bereich der Zeitgeschichte und solche, auf denen der Abgebildete nur als Beiwerk oder in einer Gruppe von Menschen erscheint.

Gruppenbilder

Von einer Gruppe spricht man ab vier Personen. Diese dürfen auch ohne Einwilligung fotografiert werden, wenn keiner der Abgebildeten besonders hervorgehoben wird (Beispiel: Aufzug).

Panoramafreiheit

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit), d.h. alle Gebäude, Kunstwerke, etc. die dauerhaft von öffentlichen Wegen einsehbar sind, dürfen (ohne Verwendung von Hilfsmitteln (wie Leitern, oder von einem anderen Gebäude aus) bildlich wiedergeben werden (auch wenn sie urheberrechtlich geschützt sind). In anderen Staaten können andere Verordnungen gelten.

Maßgeblich für die BRD ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG): § 59 (UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen)

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Plagiat

Das Nachstellen und Verbreiten eines Fotomotivs ist unzulässig.

Innenaufnahmen von Gebäuden

Gebäude-Außenaufnahmen und deren Verwertung sind zulässig, wenn das Bild nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße aus und ohne Hilfsmittel (Beispiel: Leiter) gemacht wurde. Für Innenaufnahmen gilt diese gesetzliche Erlaubnis nicht, auch wenn die Gebäude bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, beispielsweise Museen, Kirchen, Schlösser und Konzerthallen. Bei berichtenswerten öffentlichen Ereignisse in besagten Gebäuden kann sich jedoch aus der Pressefreiheit eine Einwilligung zur redaktionellen Berichterstattung ergeben. Diese umfasst allerdings keine kommerzielle Nutzung des Bildmaterials.

Fotografieren von Kunstwerken

Die Abbildung eines fremden Kunstwerkes oder Bildes in einem Foto ist nur dann zulässig, wenn das Zitat in einem selbständigen Werk verwendet wird und der Zitatzweck dieser Verwendung bedarf. Selbständiges Werk bedeutet in diesem Fall, dass entsprechendes Foto auch ohne Bildzitat einen Aussagegehalt besitzen muss.

Prominente fotografieren

Bild-Veröffentlichungen von Prominenten in privaten Situationen, insbesondere mit ihren Kindern, sind unzulässig. Inwiefern eine Publikation das Persönlichkeitsrecht eines Prominenten verletzt, wird entscheidend danach gewertet, ob der Prominente sein Privatleben bereits an einzelne Medien verkauft und damit öffentlich gemacht hat. Die geschützte Privatsphäre bezieht sich im Übrigen nicht mehr allein auf den häuslichen Bereich, sondern auch auf alle anderen erkennbar abgeschiedenen Orte. (Carolina-Urteil)

Darstellung von Marken

Marken dürfen nur abgebildet werden, wenn sie als unwesentliches Beiwerk fungieren. Das heißt: Die Marke darf nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen, die Bildaussage muss auch ohne die Darstellung besagter Marke funktionieren.

Wiedererkennbarkeit

Es liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Nachstellen bekannter Filmszenen mit einem Doppelgänger vor, wenn dieser klar erkennbar den Eindruck erweckt, es handele sich um die berühmte Person aus besagtem Film. Bis 10 Jahre nach dem Tod der dargestellten Berühmtheit bedarf es einer Einwilligung der Angehörigen, falls das Foto zu Werbezwecken benutzt werden soll.

Heimliches Fotografieren

Heimliches Fotografieren ist unzulässig, außer es handelt sich dabei um Bilder zu Beweiszwecken.

Luftbildaufnahmen

Luftbildaufnahmen von Häusern Prominenter gelten als Eingriff in die Privatsphäre, wenn der Eigentümer selbst keine Angaben über sein Eigentum verbreitet und anderweitig keine Vorberichterstattung stattgefunden hat. Nichtig ist diese Regelung jedoch, wenn entweder genehmigte Reportagen stattgefunden haben oder der Prominente sein Domizil selbst öffentlich vorgestellt hat.

Nutzungsart

Die Speicherung von Bildmaterial auf CD ist eine eigenständige Nutzungsart. Verlage, die Fotos der Print-Ausgabe auf eine CD übernehmen wollen, müssen zuvor die Nutzungsrechte beim Fotografen einholen und diese vergüten.

Sorgfaltspflicht

Vor der Nutzung fremden Bildmaterials muss dessen Legitimation sorgfältig geprüft werden.

Widerrufbarkeit

Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes kann von der abgebildeten Person grundsätzlich nicht widerrufen werden, es sei denn, dass sich ihre Überzeugung nachweislich gewandelt hat.

satirische Textaussage

Personen-Fotos dürfen nicht mit satirischer Textaussage veröffentlicht werden, da dies als Inangriffnahme eines Persönlichkeitsrecht-Verstoßes gewertet wird.

Auftragsfotografie

Der Auftrag zur Anfertigung von Portraitaufnahmen Prominenter stellt keine automatische Einwilligung in die uneingeschränkte kommerzielle Verbreitung des Bildes dar.

Nachhonoraranspruch

Es ist gerechtfertigt, dass ein Fotomodel für ursprünglich nicht vereinbarte Veröffentlichungen in anderen Publikationen einen Nachhonoraranspruch stellt.

Minderjährige Models

Model-Verträge mit Minderjährigen müssen von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten genehmigt werden.